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Sportförderrichtlinien Stadt Dortmund

Richtlinien für die Sportförderung der Stadt Dortmund

1. Allgemeines
1.1 Der Sport ist anerkanntermaßen ein wesentlicher Bestandteil einer modernen
Gesellschafts- und Sozialpolitik. Ihm ist eine herausragende pädagogische und soziale
Funktion zugeschrieben. Gesundheit, persönliches Wohlbefinden,
Gemeinschaftserlebnisse aber auch aktives, gesundheitsbewusstes Altern werden
durch den Sport positiv gefördert. Von dieser herausragenden Funktion profitieren
insbesondere junge Menschen in einer für sie wesentlichen Entwicklungsphase, aber
auch alle anderen Altersgruppen. Durch den Sport werden Werte wie Fairness,
Teamfähigkeit, Selbstvertrauen, Toleranz, Kreativität und Hilfsbereitschaft vermittelt.
Darüber hinaus bietet der Sport auch gute Möglichkeiten zur Integration
unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen. In Kenntnis dieses herausragenden
Stellenwertes, der den Sport zu einer wichtigen kommunalen Aufgabe werden lässt,
unterstützt die Stadt Dortmund den Dortmunder Sport, vor allem die Sportvereine als
maßgebliche Träger des Sports in dieser Stadt, im Rahmen der gegebenen
Möglichkeiten ideell, materiell und/oder finanziell.

1.2 Ziel dieser Richtlinien ist es, den Breiten-, Leistungs- und Spitzensport der
Sportfachverbände und Sportvereine im StadtSportBund Dortmund e. V. (im weiteren
Verlauf „StadtSportBund“ genannt) und der Schulen sowie die sportliche Betätigung
auch der nicht vereinsgebundenen Bürgerinnen und Bürger durch die Stadt Dortmund
im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen. Ein besonderer Schwerpunkt soll
dabei auf die Förderung der Jugendarbeit gelegt werden.

1.3 Alle Maßnahmen der Sportförderung der Stadt Dortmund sind freiwillige Leistungen.
Sie werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel bzw. Spendenmittel
der Sparkasse Dortmund und der Dortmunder Sportstiftung gewährt. Ein
Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Der Rat der Stadt
Dortmund behält sich ausdrücklich vor, die bereitgestellten Finanzmittel entsprechend
seiner sportpolitischen Prioritäten einzusetzen.
2. Inhalt der Sportförderung
Die Sportförderung der Stadt Dortmund umfasst insbesondere folgende Teilbereiche:
- Überlassung von städtischen Sportstätten und Sportgeräten (Punkt 5)
- Finanzielle Förderungen (Punkt 6)
- Mitgliederzuschüsse (Punkt 6.1)
 Zuschüsse zur Förderung der Jugendarbeit (Punkt 6.1.1)
 Zuschüsse für die Förderung der Übungsarbeit in Sportvereinen (Punkt 6.1.2)
 Zuschüsse für Vereinsmanager/-innen (Punkt 6.1.3)
 Zuschüsse zu Qualifizierungskosten für Aus- und Fortbildungen (Punkt 6.1.4)
- Zuschüsse für sportliche Großveranstaltungen oder Sportveranstaltungen mit
besonderer Bedeutung (Punkt 6.2.)
- Zuschüsse für die Teilnahme an nationalen und internationalen Meisterschaften
(Punkt 6.3)
- Zuschüsse aus Spendenmitteln Dritter (Punkt 7)
- Zuschüsse für die Förderung des Leistungs- und Spitzensports (7.1.)
 Zuschüsse für die Förderung örtlicher Leistungszentren (Punkt 7.1.1)
 Zuschüsse aus Mitteln der Dortmunder Sportstiftung (Punkt 7.1.2)
- Zuschüsse für die Anschaffung vereinseigener Grundsportgeräte (Punkt 7.2)
- Zuschüsse für die Unterhaltung vereinsbetriebener Sportanlagen (Punkt 8)
- Sonstige finanzielle Förderungen (Punkt 9)
 Zuschüsse für die Benutzung von städtischen Sportstätten (Punkt 9.1)
 Zuschüsse für weitere Fördermaßnahmen (Punkt 9.2)
- Zuschüsse aus der Sportpauschale des Landes NRW (s. Erlass vom 18.09.2013
vom Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW) für z. B.: (Punkt 10)
 Neu- und Erweiterungsbauten sowie Neuanlagen und Umbaumaßnahmen von
Sportstätten sowie Modernisierung und Instandsetzungen von Sportstätten (Punkt 10.2.1)
 Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten (Punkt 10.2.2)
3. Allgemein gültige Fördervoraussetzungen
Nach diesen Richtlinien können nur Sportverbände (z. B. StadtSportBund) und
Amateur-Sportvereine finanziell unterstützt werden, die

3.1 ihren Sitz in Dortmund haben

3.2 einer Mitgliederorganisation des LandesSportBundes NRW e. V. (im weiteren Verlauf
„LandesSportBund“ genannt) angehören und beim StadtSportBund Mitglied sind.

3.3 nachweislich als gemeinnützig anerkannt sind. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt,
wenn der vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid ab Bescheidausstellung nicht älter als 5 Jahre ist.

3.4 mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern den Nachweis einer gezielten
Jugendarbeit und Jugendförderung erbringen (Ausnahme: Vereine, die Sport für
Menschen mit Behinderung anbieten). Als Nachweis gilt die zum Zeitpunkt der
Antragstellung beim Geschäftsbereich Sport der Sport- und Freizeitbetriebe
Dortmund gültige vorliegende Meldeliste des LandesSportBundes.
Diese Regelung hat nur für Sportvereine Gültigkeit.

3.5 von ihrem inneren Aufbau und ihrer Tätigkeit her demokratischen Grundsätzen
entsprechen.
Über weitere Ausnahmen zu den unter den Punkten 3.1 bis 3.5 aufgeführten
Fördervoraussetzungen entscheidet der Geschäftsbereich Sport der Sport- und
Freizeitbetriebe Dortmund in Abstimmung mit dem StadtSportBund.

4. Antragstellung
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind beim Geschäftsbereich Sport der
Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund entweder analog unter Verwendung des
entsprechenden Vordrucks (sofern vorgegeben, sonst ohne Vordruck in einfacher
schriftlicher Form) oder digital über das Serviceportal der Stadt Dortmund (sofern
verfügbar), zu stellen.
Von der Antragspflicht ausgenommen ist die Förderung nach 6.1.1 und 6.1.2.
Dem Antrag sind die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der in den Punkten
3.1 bis 3.3 dieser Richtlinien aufgeführten Fördervoraussetzungen beizufügen.
Antragsberechtigt ist nur der nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand eines
Verbandes oder eines Vereins. Einzelne Abteilungen sind nicht antragsberechtigt.
5. Überlassung von städtischen Sportstätten und Sportgeräten

5.1 Die Stadt Dortmund bietet allen Sporttreibenden ein breitgefächertes Angebot mit
unterschiedlichen Sportstätten.
Bei den von den Sport- und Freizeitbetrieben Dortmund unterhaltenden Sportstätten
handelt es sich u. a. um
- Einrichtungen für Großsportveranstaltungen
- Sportplatzanlagen sowie Kleinspielfelder
- Sport-, Turn- und Gymnastikhallen
- Hallenbäder und Freibäder
- Bootshäuser und
- Sondersportanlagen (z. B. Radfahrrundweg Steinklippenweg)
Das Vorhalten dieser Sportstätteninfrastruktur sowie die Übernahme der damit
verbundenen Unterhaltungskosten bilden einen wesentlichen Kernbereich der
städtischen Sportförderung und damit die Grundlage für die sportlichen Betätigungen
sowohl im organisierten als auch im nicht organisierten Sport.

5.2 Die Dortmunder Sportstätten werden im Rahmen der jeweils geltenden
a) Satzung und Gebührenordnung für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen
der Stadt Dortmund und der dazu erlassenen Entgeltordnung sowie der
b) Satzung und Gebührenordnung für die Benutzung von Schulräumen und
Schulsportanlagen zu außerschulischen Zwecken
für den Spiel- und Übungsbetrieb und für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.

5.3 Die in den städtischen Sportanlagen vorhanden städtischen Grundsportgeräte werden
von der Stadt Dortmund für Übungszwecke und Amateur-Sportveranstaltungen
kostenlos zur Verfügung gestellt. Aufbau, Abbau und Transport der Geräte erfolgen
durch die Nutzer.

6. Finanzielle Förderungen

6.1 Mitgliederzuschüsse

6.1.1 Zuschüsse zur Förderung der Jugendarbeit

Zur Förderung der Jugendarbeit wird für jedes Mitglied bis zu 18 Jahren jährlich ein
Zuschuss in Höhe von 15,00 €, maximal 50.000,00 € pro Verein, gewährt.

6.1.2 Zuwendung für die Förderung der Übungsarbeit in Sportvereinen
Entsprechend den Richtlinien des LandesSportBundes erhalten die Vereine
Zuwendungen zur Förderung der Übungsarbeit. Auf der Basis der vom
LandesSportBund berechneten Zuschusseinheiten wird den Sportvereinen ein
zusätzlicher kommunaler Förderbetrag in Höhe von 50,00 € je
Zuschusseinheit, maximal 45.000,00 € pro Verein, ausgezahlt.
Eine Auszahlung der Zuschüsse der Punkte 6.1.1 bis 6.1.2 dieser Richtlinien
erfolgt auf der Grundlage der im Vorjahr beim LandesSportBund gemeldeten
Zahlen ohne Antragstellung.

6.1.3 Zuschüsse für Vereinsmanager/-innen
Für die Tätigkeit von Vereinsmanager/-innen, kann auf schriftlichen Antrag ein
Zuschuss in Höhe von 1.200,00 € jährlich gewährt werden. Mit dem Antrag ist ein
Ausbildungsnachweis (mindestens vier Module der DOSB- VM Lizenz oder ähnliche
Nachweise) und ein Nachweis über eine 12- monatige Tätigkeit zum Zeitpunkt der
Antragstellung einzureichen. Die fachliche Beurteilung inwieweit die
Ausbildungsnachweise für eine bezuschusste Tätigkeit als Vereinsmanager
ausreichen, obliegt dem StadtSportBund. Pro Verein können jährlich maximal drei
Vereinsmanager gefördert werden.
Eine Förderung wird entsprechend der nachfolgenden Staffelung gewährt:
bis 499 Mitglieder: ein Vereinsmanager
500-999 Mitglieder: zwei Vereinsmanager
ab 1.000 Mitglieder: drei Vereinsmanager
Die Nachweise sind spätestens in der ersten Kalenderwoche des Folgejahres
vorzulegen.

6.1.4 Zuschüsse zu Qualifizierungskosten für Aus- und Fortbildungen
Für die Qualifizierung ehrenamtlich tätiger Personen im Sport und zur Förderung des
Einsatzes qualifizierter Trainer/-innen, Übungsleiter/-innen und Vorstände kann auf
schriftlichen Antrag ein Zuschuss gewährt werden. Gefördert werden Aus-, Fort- und
Weiterbildungen des Deutschen Olympischen Sportbundes und der angeschlossenen
Landessportbünde/ Fachverbände sowie Stadt- und Kreissportbünde. Nicht gefördert
werden Qualifizierungsmaßnahmen von kommerziellen oder sonstigen Anbietern. Je
Qualifizierungsmaßnahme können Sportvereine einen Zuschuss von 80 % der
Maßnahmenkosten, maximal 1.000,00 € pro Maßnahme beantragen.
Dem Antrag ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme und ein Nachweis der
entstandenen Kosten beizufügen. Die fachliche Beurteilung inwieweit die
Teilnahmenachweise für eine bezuschusste Qualifizierung ausreichen, obliegt dem
StadtSportBund.
Die Nachweise sind spätestens in der ersten Kalenderwoche des Folgejahres
vorzulegen.

6.2 Zuschüsse für sportliche Großveranstaltungen oder Sportveranstaltungen mit
besonderer Bedeutung
Sportliche Großveranstaltungen oder Sportveranstaltungen mit besonderer Bedeutung
können auf schriftlichen Antrag in Form einer Fehlbedarfs- oder
Festbetragsfinanzierung, die durch Vorlage eines detaillierten vorläufigen Kosten- und
Finanzierungsplanes nachzuweisen ist, bezuschusst werden. Der Antrag ist vor
Durchführung der Veranstaltung zu stellen.
Dieser Zuschuss darf 80 % der nachgewiesenen veranstaltungsspezifischen
Sachkosten nicht überschreiten und wird bis zu einer Höhe von maximal 50.000 €
gewährt.
Bei Anträgen auf einen höheren Fehlbedarfszuschuss entscheidet auf Vorschlag des
zuständigen Fachausschusses abschließend der Rat der Stadt Dortmund.
Bis zu 75 % des Zuwendungsbetrages können als Vorauszahlung erfolgen. Die
vollständige Auszahlung eines bewilligten Zuschusses erfolgt erst, wenn durch
Vorlage der vollständigen Abrechnungsunterlagen die tatsächlich entstandene
Finanzierungslücke belegt und durch den Geschäftsbereich Sport der Sport- und
Freizeitbetriebe Dortmund geprüft wurde.

6.3 Zuschüsse zur Teilnahme an nationalen und internationalen Meisterschaften
Amateur-Sportvereine erhalten für die Teilnahme ihrer Mitglieder an nationalen und
internationalen Jugendmeisterschaften und für die Teilnahme ihrer jugendlichen
Mitglieder an offenen Meisterschaften der deutschen Fachverbände auf schriftlichen
Antrag einen Zuschuss zu den Übernachtungs- und Fahrtkosten.
Der Zuschuss wird auch für eine vom Fachverband vorgegebene Zahl von Ersatzleuten
bei Staffel- und Mannschaftswettbewerben sowie für Begleiter/-innen gezahlt.
Fahrtkosten werden mit 0,30 €/ km (Dortmund - Veranstaltungsort - Dortmund) pro
Teilnehmer bezuschusst. Pro Übernachtung wird ein Zuschuss in Höhe von 50,00 €
gewährt. Dabei ist maximal eine Übernachtung vor und eine Übernachtung nach dem
Wettkampf zuschussfähig.
Dieser Zuschuss kann auch für die erwachsenen Mitglieder aus Dortmunder
Sportvereinen gezahlt werden, die an oben genannten Meisterschaften im
Bereich des Behindertensports teilnehmen.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage entsprechender Nachweise über
die Teilnahme. Die Nachweise sind spätestens in der ersten Kalenderwoche des
Folgejahres vorzulegen.

7. Zuschüsse aus Spendenmitteln Dritter
Die Anträge werden an den Geschäftsbereich Sport der Sport- und Freizeitbetriebe
Dortmund gestellt. Die Auszahlung der Zuschüsse aus Spendenmitteln erfolgt durch
den StadtSportBund.

7.1 Zuschüsse für die Förderung des Leistungs- und Spitzensportes

7.1.1 Zuschüsse für die Förderung örtlicher Leistungszentren (Punkt 7.1.1)
Die Fachverbände und die Sportvereine können auf schriftlichen Antrag durch die
Gewährung von Zuschüssen zur Ausstattung Ihrer anerkannten Trainings- und
Leistungszentren unterstützt werden.
Der Zuschuss kann bis zu 100 % der Anschaffungskosten betragen.
Antragsberechtigt sind die Fachverbände, sowie die jeweiligen Betreiber der
anerkannten Trainings- und Leistungszentren. Über den Antrag entscheidet der
Geschäftsbereich Sport der Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund in Abstimmung mit
dem StadtSportBund. Die Anschaffung erfolgt durch den StadtSportBund aus
Spendenmitteln der Sparkasse Dortmund.

7.1.2 Zuschüsse aus Mitteln der Dortmunder Sportstiftung
Sportvereine können gemäß des Stiftungszwecks Zuschüsse über den StadtSportBund
bei der Dortmunder Sportstiftung beantragen.

7.2 Zuschüsse zur Anschaffung vereinseigener Grundsportgeräte
Grundsportgeräte sind die Geräte, die die Grundlage für die Ausübung der Sportart
bilden. Dazu gehören nicht Verbrauchsmaterialien und persönliche
Ausrüstungsgegenstände. Die genaue Definition von Grundsportgeräten obliegt dem
Geschäftsbereich Sport der Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund in Abstimmung mit
dem StadtSportBund.
Für die Anschaffung vereinseigener Grundsportgeräte kann auf schriftlichen Antrag
ein Zuschuss gewährt werden, sofern der Anschaffungspreis mindestens 150,00 € je
Einheit beträgt. Zuschussfähig sind auch die Aufwendungen für die Lieferung und
Montage des Gerätes. Die Anschaffung darf frühestens nach der Bewilligung des
Antrages erfolgen.
Zusätzlich zu den unter den Punkten 3.1 bis 3.3 dieser Richtlinien einzureichenden
Nachweisen ist ein Angebot beizufügen.
Der Zuschuss beträgt 50 % der Anschaffungskosten, die bis zu einer maximalen Höhe
von 10.000,00 € (pro Grundsportgerät) berücksichtigt werden. Der Zuschuss wird zu
gleichen Teilen aus Spendenmitteln der Sparkasse Dortmund und aus Finanzmitteln
der Stadt Dortmund gewährt.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage und Prüfung entsprechender
Rechnungsbelege.

8. Zuschüsse zur Unterhaltung vereinsbetriebener Sportanlagen
Für die Unterhaltung, Pflege und Instandsetzung vereinsbetriebener Sportanlagen auf
Dortmunder Stadtgebiet kann auf schriftlichen Antrag ein Zuschuss gewährt werden.
Über Ausnahmen entscheidet der Geschäftsbereich Sport der Sport- und
Freizeitbetriebe Dortmund in Abstimmung mit dem StadtSportBund.
Unter vereinsbetriebenen Sportanlagen sind alle Sportanlagen zu verstehen, die sich
im Eigentum oder Erbpacht des antragstellenden Vereins befinden, oder per Vertrag
angemietet sind und bei denen der Verein sämtliche Unterhaltungskosten selbst trägt.
Anträge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für die Unterhaltung
von vereinsbetriebenen Sportanlagen sind für das laufende Wirtschaftsjahr
spätestens in der ersten Kalenderwoche des Folgejahres zu stellen. Zusätzlich zu den
unter den Punkten 3.1 bis 3.3 dieser Richtlinien einzureichenden Nachweisen sind
Belege über die Größe der für den Sportbetrieb nutzbaren Fläche (z. B. Pläne mit m²
Angaben) vorzulegen.
Ein Zuschuss kann nicht gewährt werden, sofern bereits anderweitige Zuschüsse für
die Unterhaltung der Sportanlage gewährt werden (z. B. Betriebskostenzuschüsse).
Ein Zuschuss wird nur gewährt, wenn die Nutzung für Schulen möglich ist.
Im Einzelnen werden für die aufgeführten Bereiche folgende Beträge gewährt:
Gedeckte Sportanlagen:
- Turnhallen/flächen 8,00 €/qm/Jahr
- Tennishallen 5,00 €/qm/Jahr
- Reithallen 1,00 €/qm/Jahr
- Umkleidebereiche/Sanitäranlagen 8,00 €/qm/Jahr
- Sonstige sportlich genutzte Hallen- bzw.
Innenflächen
(außer Flächen in Traglufthallen)
4,00 €/qm/Jahr
Außensportanlagen
- Reitanlagen 600,00 €/Jahr
- Tennisanlagen 0,25 €/qm/Jahr
- Sonstige Außensportanlagen 0,50 €/qm/Jahr
Die Förderung für Außensportanlagen erfolgt bis zu einer Höhe von maximal
20.000,00 €/ Jahr.
Über die Bezuschussung von Sondersportanlagen wird nach den jeweiligen
Umständen des Einzelfalles durch den zuständigen Fachausschuss entschieden.

9. Sonstige finanzielle Förderungen

9.1 Zu den Aufwendungen der Vereine für die Benutzung von städtischen Sportstätten
können auf schriftlichen Antrag Zuschüsse gewährt werden. Über den Antrag
entscheidet der Geschäftsbereich Sport der Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund.
Zusätzlich zu den unter Punkt 3.1 bis 3.3 dieser Richtlinien einzureichenden
Nachweisen ist ein Nachweis über die entstandenen Kosten beizufügen. Die
Nachweise sind spätestens in der ersten Kalenderwoche des Folgejahres vorzulegen.
Ein Zuschuss kann nicht gewährt werden, sofern bereits anderweitige Zuschüsse für
die Benutzung von städtischen Sportstätten gewährt werden (z. B.
Betriebskostenzuschüsse).

9.2 Über weitere Fördermaßnahmen, die von diesen Richtlinien nicht erfasst sind,
entscheidet im Einzelfall bis zu einer Zuschusshöhe von jährlich 10.000,00 € je
Maßnahme der Geschäftsbereich Sport der Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund in
Abstimmung mit dem StadtSportBund und ab einer Zuschusshöhe von 10.000,00 € je
Maßnahme der zuständige Fachausschuss.

10. Zuschüsse aus der Sportpauschale des Landes NRW
- Verfahren zur Verwendung der Sportpauschale -
10.1 Antragsvoraussetzungen für Vereinsmaßnahmen
Vereinsmaßnahmen werden nur gefördert, sofern sich die Sportanlage auf
Dortmunder Stadtgebiet befindet, die Förderfähigkeit des Vereins entsprechend
Punkt 3 der gültigen Sportförderrichtlinien der Stadt Dortmund und die gesicherte
Finanzierung der Maßnahme vorliegt. Die Finanzierung ist auf Verlangen
nachzuweisen.
Über Ausnahmen entscheidet der Geschäftsbereich Sport der Sport- und
Freizeitbetriebe Dortmund in Abstimmung mit dem StadtSportBund.
Für Einrichtungen, die nicht unmittelbar sportlichen Zwecken dienen (Gaststätten,
Wohnungen und dergleichen), werden Zuschüsse nicht gewährt. Ein Zuschuss kann
nur gewährt werden, wenn
- die Anlage je nach Art des Zuschusses mindestens 5 Jahre dem
Verwendungszweck erhalten bleibt
- die Nutzung dieser Anlage durch Schulen und für Trainingsmöglichkeiten anderer
Vereine nicht ausgeschlossen wird
Hält der Zahlungsempfänger die erstgenannte Verpflichtung nicht ein, behält sich die
Stadt Dortmund vor, den Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern.
Zusätzlich zu den unter Punkt 3.1 bis 3.3 dieser Richtlinien genannten Nachweise sind
die Belege der unter Punkt 10.2 der gültigen Sportförderrichtlinien im
Antragsverfahren vorzulegen.
Hinweis:
Die Mittel der Sportpauschale dürfen nicht zur Deckung von Personalaufwendungen,
insbesondere nicht für die Förderung der Arbeit von Übungsleitern eingesetzt werden.
Sollte dem Verein aus der Maßnahme ein (teilweiser) Vorsteuerabzug zustehen, so ist
hierauf in dem Antrag gesondert hinzuweisen. Eine Förderung erfolgt in diesem Fall
nur gemessen am verbleibenden (Netto-)Betrag.

10.2 Antragsverfahren

10.2.1 Zuschüsse für Neu- und Erweiterungsbau und Umbaumaßnahmen von
Sportstätten sowie Modernisierung und Instandsetzung von Sportstätten
Der Bau von Sportstätten kann mit Mitteln der Sportpauschale finanziert werden. Zum
Bau von Sportstätten zählen Neu- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten, die
erstmalig errichtet oder neu hergestellt bzw. ergänzt werden.
Bei der Modernisierung oder Instandsetzung muss der Gebrauchswert des Objektes
nachhaltig erhöht werden und der bestimmungsgemäße Zustand des Gebrauchs der
Sportstätte wiederhergestellt werden. Vereine haben einen schriftlichen Antrag
einschließlich prüffähiger Unterlagen über die Kosten der Maßnahme (z. B.
Kostenschätzung nach DIN 276, Angebote, Kostenvoranschläge) einzureichen.
Ab einer Kostenhöhe von 10.000,- € je Maßnahme bzw. je Gewerk sind mindestens
drei vergleichbare Angebote bzw. Kostenvoranschläge einzureichen. Über begründete
Ausnahmen von dieser Vorgabe entscheidet im Einzelfall der Geschäftsbereich Sport
der Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund.
Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern können für Tätigkeiten berücksichtigt
werden, bei denen die Ausführung durch eine Fachfirma nicht zwingend erforderlich
ist (z. B. Renovierungsarbeiten). Eine Auflistung der in Frage kommenden Tätigkeiten
mit entsprechender Stundenanzahl sind dem schriftlichen Antrag beizufügen.

10.2.2 Zuschüsse für die Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten
Unter Einrichtung und Ausstattung ist das für die jeweilige Sportart vorgesehene
notwendige bewegliche Anlagevermögen zu verstehen. Hiervon ausgenommen sind
die unter Punkt 7.2 dieser Richtlinien zu beantragenden Grundsportgeräte.
Die Mittel der Sportpauschale dürfen nicht für Verbrauchsgegenstände eingesetzt
werden. Vereine haben einen schriftlichen Antrag einschließlich prüffähiger
Unterlagen über die Kosten (z. B. Angebote, Kostenvoranschläge) einzureichen.
Ab einer Kostenhöhe von 10.000,- € je Maßnahme bzw. je Gewerk sind mindestens
drei vergleichbare Angebote bzw. Kostenvoranschläge einzureichen. Über begründete
Ausnahmen von dieser Vorgabe entscheidet im Einzelfall der Geschäftsbereich Sport
der Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund.

10.3 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
Um Situationen vorzubeugen, in denen eine große Maßnahme oder aber eine Vielzahl
von kleineren Maßnahmen eines einzelnen Vereins im Falle der Mittelbewilligung
zahlreiche kleinere Maßnahmen anderer Vereine blockieren oder verhindern würde,
darf der jährliche Gesamtförderbetrag pro Verein 20 % der jeweils zur Verfügung
stehenden Sportpauschale nicht übersteigen. Unabhängig von dieser Regelung können
einzelne Vereine über einen Zeitraum von drei Jahren insgesamt maximal 250.000,- €
aus Mitteln der Sportpauschale erhalten. Über begründete Ausnahmen entscheidet der
zuständige Fachausschuss.
Bei beantragten Maßnahmen erfolgt zunächst eine Prüfung der Antragsunterlagen, in
deren Rahmen festzustellen ist, ob die beantragten Maßnahmen nach Art und Umfang
zweckmäßig und ob die Preise angemessen sind. Bei zusätzlich beantragten
Eigenleistungen erfolgt eine Prüfung der aufgelisteten Tätigkeiten mit entsprechender
Stundenanzahl auf Plausibilität und Möglichkeit der Ausführung durch
Vereinsmitglieder.
Die Bearbeitung vorliegender Anträge erfolgt in der Reihenfolge, wie alle für eine
sachgerechte Entscheidung benötigten Unterlagen vorliegen.
Nach Abschluss der Prüfung ergeht ein Bewilligungsbescheid, sofern noch
ausreichend Mittel aus der Sportpauschale zur Verfügung stehen und der zuständige
Fachausschuss zustimmt.
Mit Zugang des Bewilligungsbescheides darf die beantragte Maßnahme durchgeführt
werden. Im Falle gesicherter Finanzierungen kann auf Antrag des Vereins ein
vorzeitiger Baubeginn zugelassen werden.
Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt nach Beendigung der Maßnahme
und nach Vorlage prüffähiger Unterlagen (z. B. Rechnungen, Aufstellung der
erbrachten Eigenleistungen). Bei Maßnahmen nach den Punkten 10.2.1 und 10.2.2
dieser Richtlinien sind Abschlagszahlungen mit 5 % Sicherheitseinbehalt vom
bewilligten Zuschussbetrag möglich. Die vollständige Auszahlung des Zuschusses
erfolgt erst nach Vorlage und erfolgter Überprüfung der prüffähigen Unterlagen.

10.4 Förderhöhen
Es wird ein Zuschuss in Höhe von 50 % der nach Prüfung anerkannten Kosten
bewilligt. Bei bewilligten Eigenleistungen wird ein Zuschuss in Höhe von 50 % des
zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland gültigen
Mindestlohnes pro Stunde bewilligt, jedoch maximal bis zu einer Gesamthöhe der
anerkannten Kosten.

10.5 Verfahrenszuständigkeiten
Die Bearbeitung der Anträge liegt beim Geschäftsbereich Sport der Sport- und
Freizeitbetriebe Dortmund. Über die Bewilligung der Maßnahmen entscheidet der
zuständige Fachausschuss.
Der zuständige Fachausschuss erhält einen jährlichen Bericht über die
Mittelverwendung. Entscheidungszuständigkeiten nach der GO NW oder der
Betriebssatzung der Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund bleiben hiervon unberührt.

11. Schlussbestimmung
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
Entgegenstehende oder abweichende Regelungen sind von diesem Zeitpunkt an
aufgehoben. Satzungsbestimmungen bleiben unberührt.
Diese Richtlinien werden in geeigneter Weise veröffentlicht sowie in den
Internetauftritt der Stadt Dortmund unter w ww.sportinfo.dortmund.de aufgenommen.

12. Der Rat der Stadt Dortmund hat diese Richtlinien in seiner Sitzung am 10.11.2022
beschlossen.

Haben Sie Fragen oder benötigen weitere Unterstützung?

Nadine Euler

  • Vereinsberatung
  • Assistentin der Geschäftsführung

Tel.: (0231) 50 111 14
n.euler@ssb-do.de

StadtSportBund Dortmund
Beurhausstr. 16 - 18
44137 Dortmund