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Die Organisationsstruktur des SSB Dortmund:

Die Mitgliederversammlung

ist das oberste Organ des SSB. Sie ist für Beschlussfassung und Kontrolle aller SSB-Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen übertragen hat, zuständig. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Sportvereine sowie den weiteren Organen des SSB:

Ständige Konferenz
1. Die ständige Konferenz setzt sich zusammen aus den Fachschaftsvertretern, den Mitgliedern des Vorstands, den Mitgliedern des Beirates und 2 Vertretern der Sportjugend.
2. Fachschaftsvertreter in der ständigen Konferenz des SSB kann nur sein, wer zum Zeitpunkt seiner Wahl und zum Zeitpunkt der ständigen Konferenz Mitglied in einem Dortmunder Sportverein ist, der dieser Fachschaft angehört.
3. Jedes Mitglied der ständigen Konferenz hat eine Stimme.
4. Die ständige Konferenz ist ein beratendes und beschließendes Organ. Zu ihren Aufgaben gehören:
a) Beratung des SSB Vorstandes in sportfachlichen Angelegenheiten
b) Beschlussfassung über außerordentliche Mitgliedschaft im SSB
c) Wahrnehmung von Angelegenheiten, die der ständigen Konferenz von der Mitgliederversammlung übertragen worden sind
d) Berufung von bis zu 3 Vertretern aus Gesellschaft, Politik, Wissenschaft o. ä. für den Beirat auf Vorschlag des Vorstands
e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der ständigen Konferenz und deren Änderungen
f) Entscheidung über die Aufnahme neuer Fachschaften in die ständige Konferenz
5. Die ständige Konferenz tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand des SSB einberufen. Die Tagesordnung geht den Teilnehmern mit der Einladung zu.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung der ständigen Konferenz ist beschlussfähig.
7. Der Sportdezernent und die sportpolitischen Sprecher der demokratischen Parteien im Rat der Stadt Dortmund können auf Einladung beratend teilnehmen.

Der Beirat ist das kontrollierende, beratende und unterstützende Gremium für die Arbeit des Vorstandes und wird für 4 Jahre gewählt. Er berät den Vorstand in erster Linie bei der Entwicklung von langfristigen politischen und strategischen Zielen sowie bei der Aufstellung und Einhaltung der Wirtschafts- und Finanzplanung.
Er besteht aus:
a) bis zu 7 Vereins- oder Fachschaftsvertretern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden
b) bis zu 3 Personen aus Gesellschaft, Politik, Wissenschaft o. ä., die von derständigen Konferenz berufen werden.
Zu den Aufgaben des Beirates gehören:
a) Wahl eines Sprechers des Beirates und seines Stellvertreters
b) Beratung des Vorstands auf dessen Wunsch
c) Nachbesetzung vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung
d) Zustimmung zum Kauf und Verkauf von Grund und Boden und Immobilien
e) Zustimmung zur Fremdmittelaufnahme
f) Kenntnisnahme des Stellenplans
g) Alle sonstigen Aufgaben, die ihm nach dieser Satzung zugewiesen sind.
Die Sitzungen des Beirates finden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr statt.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) den von der Mitgliederversammlung gewählten Positionen
Vorstandsvorsitz,
Vorstand „Finanzen“ und
Vorstand „Sport und Gesellschaft“
b) sowie den weiteren berufenen Vorstandsmitgliedern, nämlich dem
hauptamtlichen Geschäftsführer
und einem weiteren hauptamtlichen Vorstand, der zugleich der
Verantwortliche für Vereins- und Verbandsentwicklung ist.
Der vom Jugendtag gewählte Vorsitzende der Sportjugend gehört dem gesetzlichen Vorstand an, wenn er bis zum Ende der ersten Sitzung des Vorstandes, die auf den Tag der Mitgliederversammlung folgt, dafür optiert und der auf der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand ihn in diesem Amt bestätigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, nimmt der Vorsitzende der Sportjugend beratend an den
Sitzungen des Vorstandes teil.

Jeweils 2 Personen aus dem Vorstand, wobei einer der beiden von der Mitgliederversammlung gewählt sein muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam handelnd.

Die Sportjugend im SSB führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen
selbständig
. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr über den Haushalt zufließenden
Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

Der Hallenausschuss regelt die Vergabe der Nutzungsrechte aller städtischen Sporthallen an Wochenenden und Feiertagen. Ebenfalls koordiniert er sämtliche Trainingszeiten in den Sporthallen.

Der Hallenausschuss setzt sich zusammen aus:

  • einem Vorstandsmitglied des SSB als dem Ausschussvorsitzenden
  • einem Vertreter des Fachverbandes Basketball
  • einem Vertreter des Fachverbandes Handball
  • einem Vertreter des Fachverbandes Volleyball
  • dem Geschäftsführer des SSB
  • einem Vertreter der Stadt Dortmund - Sport- und Freizeitbetriebe, Geschäftsbereich Sport

Verfahrensweise der Vergabe

Bei der Vergabe werden alle Sportverbände und -vereine gleichermaßen berücksichtigt, wobei die Meisterschaftsspiele der Hallensportarten vorrangig gesehen werden. Anträge auf Zuteilung von Sporthallen sind bis zum 30. April eines jeden Jahres für Veranstaltungen von September bis April des folgenden Jahres durch die Fachverbände bzw. durch die Vereine bei den Sport- und Freizeitbetrieben / Geschäftsbereich Sport schriftlich einzureichen.

Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung und den Ordnungen des SSB.