Startseite Sportjugend Kinderschutz im Sport Erweitertes Führungszeugnis

Bundeskinderschutzgesetz betrifft auch Sportvereine

Am 01.01.2012 trat ein neues Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Mit der Neufassung des § 72a SGB VIII beabsichtigt der Gesetzgeber, die Kinder und Jugendlichen besser vor den Folgen sexualisierter Gewalt in der Jugendarbeit zu schützen. Die Träger der Jugendarbeit (also auch die Sportvereine) müssen nun sicherstellen, dass keine Personen in der Jugendarbeit beschäftigt werden, die wegen einer sexuell motivierten Straftat vorbestraft sind.
 
Die persönliche Eignung der Mitarbeiter/innen soll in Form von Einholung erweiterter Führungszeugnisse periodisch überprüft werden.
Hierzu hat das Jugendamt die Aufgabe, mit den Sportvereinen, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, eine entsprechende Vereinbarung zu unterschreiben.

Hier finden Sie alle notwendigen Informationen und Materialien zu dem neuen Bundeskinderschutzgesetz und zu der Vorgehensweise zum Thema „Vereinbarung nach §72a SGB VIII“ und „Beantragung erweitertes Führungszeugnis“

Materialdownload finden Sie hier.

Regelungen zum Umgang mit dem erweiterten polizeilichen Führungszeugnis treffen und umsetzen

Folgende Empfehlungen werden ausgesprochen:
Hauptamt:
Nach § 72a SGB VIII sollte von allen hauptberuflich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendarbeit im Sportverein/-verband ein erweitertes Führungszeugnis eingesehen werden.

Ehrenamt:
Der Verein legt fest, ob er von ehrenamtlich Tätigen erweiterte Führungszeugnisse einsehen möchte. Ehren-amtlich Aktive können das erweiterte Führungszeugnis kostenfrei beantragen, wenn eine Bescheinigung des Sportvereins oder Sportverbandes über die ehrenamtliche Tätigkeit und der Anforderung des Führungszeug-nisses auf Grundlage von § 72 a SGB VIII beigefügt wird.
Hier finden Sie eine Entscheidungshilfe für die Tätigkeitsbereiche mit erweitertem Führungszeugnis. (download)

HINWEIS:
Für die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis gelten strenge Regelungen zum Einhalten des Datenschutzes. Das erweiterte Führungszeugnis selbst (oder eine Kopie dessen) darf nicht archiviert werden.  Lediglich die Dokumentationsliste über die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis darf archiviert werden. Das Führungszeugnis selbst bleibt im Besitz des Übungsleiters/Betreuers.

Haben Sie Fragen?

Ursula Weyandt
Beauftragte - Prävention gegen und Intervention bei sexualisierter Gewalt im Sport

Tel. (0176) 85611343
E-Mail: u.weyandt@ssb-do.de 

Regina Büchle
Projektleitung gegen sexualisierte Gewalt im Sport

Tel.(0231) 50 111 09
Handy: (0176) 85611344
E-Mail: r.buechle@ssb-do.de

Beurhausstr. 16 - 18
44137 Dortmund