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Corona-Update Mai 2020

7. Mai 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

es werden derzeit viele Informationen über die Medien gestreut, die eine schnelle Rückkehr zum Vereinssport versprechen.

Für Nordrhein Westfalen teilte Ministerpräsident Laschet folgenden Zeitplan mit:

Ab Donnerstag, 7. Mai 2020 ist der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt – sofern der Sport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder im öffentlichen Raum stattfindet.
Der Reitsport ist auch in geschlossenen Reitsportanlagen und Hallen zulässig.

Ab Montag, 11. Mai 2020 ist die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen wieder möglich (Eine Verordnung dazu liegt noch nicht vor). Freibäder dürfen ab 20. Mai unter strengen Auflagen von Abstand und Hygiene öffnen – ausgenommen sind reine Spaßbäder (Eine Verordnung dazu liegt noch nicht vor).

Ab Samstag, 30. Mai 2020 soll die Ausübung von Sportarten auch mit unvermeidbarem Körperkontakt und in geschlossenen Räumen wieder gestattet werden, ebenso der Betrieb in Hallenbädern. Sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- und Amateurbereich sind dann ebenfalls zulässig – die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen gestattet (Eine Verordnung dazu liegt noch nicht vor).

Wie bisher auch, gibt uns die Coronaschutzverordnung für NRW (aktuell vom 07.05.2020) den verbindlichen Rahmen, in dessen Grenzen Vereinssport draußen oder in der Halle wieder beginnen kann: unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben, zunächst kein Wettkampfsport!

Die für den Sport relevanten Passagen darin sind folgende:

§ 4 Sport
(1) Untersagt ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.

(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(4) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen sowie im öffentlichen Raum, wenn dieser kontaktfrei durchgeführt wird, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 sind der Reitsport, Reitunterricht, Voltigieren und Kutschfahren auch in Reitschulen, Reithallen und sonstigen nicht unter freiem Himmel befindlichen Reitsportanlagen zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind; die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Reitsportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt, bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Reitsportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

§ 12 Zusammenkünfte und Ansammlungen, Verhalten im öffentlichen Raum (1) Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport-und Freizeiteinrichtungen sind untersagt.

Für eine gesicherte Umsetzung der angekündigten Lockerungen liegt noch keine Verordnung vor, aus der die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen hervorgehen.

Auch die Stadt Dortmund kann erst dann über die Öffnung der Sportanlangen entscheiden, wenn die relevanten Verordnungen mit einem entsprechenden Hygienekonzept vorliegen und die daraus folgenden Rahmenbedingungen geschaffen sind.

Wir befinden uns im Austausch mit den Sport-und Freizeitbetrieben und werden Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Wir freuen uns, dass es für unsere Sportvereine zeitnah wieder die Möglichkeit geben wird, dass sie für Bewegung, Gemeinschaft und Gesundheit mit ihren zahlreichen Angeboten sorgen können. Wir appellieren schon jetzt an ihre Eigenverantwortung, die Verordnungen und Hygienekonzepte sehr genau umzusetzen.

Unter folgenden Links erhalten Sie weitere aktuelle Informationen:

LSB NRW Seite mit aktuellen Informationen für NRW: https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/

Coronaschutzverordnung vom 07.05.2020: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200506_coronaschvo_ab_07.05.2020.pdf

DOSB – Sammlung von Empfehlungen der Fachverbände zum sportartspezifischen Wiedereinstieg https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/ Freizeiteinrichtungen sind untersagt.

Mit freundlichen Grüßen
aus dem StadtSportBund Dortmund e. V.

Mathias Grasediek
Geschäftsführer

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