Erweitertes Führungszeugnis

Was das Bundeskinderschutzgesetz für Dortmunder Sportvereine bedeutet.

Das Bundeskinderschutzgesetz und Sportvereine

Seit dem 01.01.2012 verpflichtet das Bundeskinderschutzgesetz Träger der Jugendarbeit – einschließlich Sportvereine – sicherzustellen, dass keine Personen in der Jugendarbeit tätig sind, die wegen einer sexuell motivierten Straftat vorbestraft sind. Die persönliche Eignung der Mitarbeitenden wird durch das erweiterte Führungszeugnis periodisch überprüft. Das Jugendamt schließt dazu mit den betreffenden Sportvereinen eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII.

Wer braucht ein erweitertes Führungszeugnis?

Hauptamt: Von allen hauptberuflich beschäftigten Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeit eines Sportvereins sollte ein erweitertes Führungszeugnis eingesehen werden.

Ehrenamt: Der Verein legt fest, ob er von ehrenamtlich Tätigen ein erweitertes Führungszeugnis einsehen möchte. Ehrenamtlich Aktive können das Führungszeugnis kostenfrei beantragen, wenn eine Bescheinigung des Sportvereins über die ehrenamtliche Tätigkeit und die Anforderung auf Grundlage von § 72a SGB VIII beigefügt wird.

Wichtig: Das erweiterte Führungszeugnis selbst darf nicht archiviert werden. Es verbleibt im Besitz der Übungsleiterin oder des Übungsleiters. Archiviert werden darf ausschließlich die Dokumentationsliste über die Einsichtnahme.

Materialien und Downloads

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Ursula Weyandt

Projektkoordination Prävention gegen und Intervention bei sexualisierter Gewalt im Sport

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