Das Bundeskinderschutzgesetz und Sportvereine
Seit dem 01.01.2012 verpflichtet das Bundeskinderschutzgesetz Träger der Jugendarbeit – einschließlich Sportvereine – sicherzustellen, dass keine Personen in der Jugendarbeit tätig sind, die wegen einer sexuell motivierten Straftat vorbestraft sind. Die persönliche Eignung der Mitarbeitenden wird durch das erweiterte Führungszeugnis periodisch überprüft. Das Jugendamt schließt dazu mit den betreffenden Sportvereinen eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII.